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Art. 11

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.
  2. Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:
    1. das Geodatenmodell;
    2. die fachlichen Anforderungen;
    3. den Stand der Technik.

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