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Art. 13

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann.
  2. Die Methode der Historisierung wird dokumentiert.

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