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Anhang 3

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle

(Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Versuchstieren

Vorbemerkungen

– Die Vorbemerkungen von Anhang 2 gelten auch für Anhang 3. – Einrichtungen für Versuche mit Fischen werden im Rahmen der Bewilligung nach Artikel 122 im Einzelfall beurteilt. Abweichungen von den Mindestabmessungen nach Anhang 2 sind zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Die Anforderungen für das Halten der Fische werden für jede Anlage individuell festgelegt.

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