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Art. 23k

451NHGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung, wenn:
    1. die Pärke die Anforderungen nach Artikel 23j Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen;
    2. die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen;
    3. die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.
  2. Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

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