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Art. 23j

451NHGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks auf Antrag der Kantone ein Parklabel, wenn der Park:
    1. mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert wird;
    2. die Anforderungen nach Artikel 23f , 23g oder 23h und nach den Artikeln 23e , 23i Absatz 2 und 23l Buchstaben a und b erfüllt.
  2. Die Trägerschaft eines Parks mit Parklabel verleiht den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen.
  3. Die Park- und Produktelabel werden befristet verliehen.

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