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Art. 9a

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber noch nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
  2. Artikel 61 des Strafgesetzbuches1ist ebenfalls anwendbar. Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.

Footnotes

  1. SR 311.0

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