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Art. 92

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle

Wer vom neutralen Gebiet der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,

wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt,

wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

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