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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 84
Art. 83
Art. 85
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Art. 84
Art. 83
Art. 85
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 begeht, wenn er:
zum Zivildienst zugelassen wird;
dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.
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