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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 67
Art. 66
Art. 68
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Art. 67
Art. 66
Art. 68
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Wer die ihm zustehende Disziplinarstrafgewalt überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
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