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Art. 67

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wer die ihm zustehende Disziplinarstrafgewalt überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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