Zurück zum Gesetz

Art. 64

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wenn mehrere sich vereinigen oder verabreden, um eine Meuterei vorzubereiten, so wird jeder Teilnehmer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 2. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.