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Art. 60c

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
  2. Das Gericht1spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
  3. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
  4. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
  5. Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 29 und 30 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.2

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

  2. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

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