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Art. 52

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260terdes Strafgesetzbuches1), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Footnotes

  1. SR 311.0

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