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Art. 47

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches1über die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56–65) sind anwendbar.
  2. Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.
  3. Die Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen.

Footnotes

  1. SR 311.0

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