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Art. 4

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle

Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst:

  1. Zivilpersonen, die sich schuldig machen: eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art. 65), der Befehlsanmassung (Art. 69), des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89), einer feindlichen Unternehmung gegen einen Kriegführenden oder gegen fremde Truppen (Art. 92), der Verletzung von vertraglichen Leistungspflichten (Art. 97), einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98–105, 107), der Bestechung (Art. 141), der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 144), der Befreiung von Gefangenen (Art. 177);
  2. Zivilpersonen, die sich der in den Artikeln 73, 78, 115–118, 121–123, 128, 129–131, 134–136, 149–151c , 160, 161–165 und 167–169 genannten Handlungen schuldig machen, wenn sich diese gegen Angehörige der Armee1und militärische Stellen richten oder der Armee dienende Sachen zum Gegenstand haben;
  3. Zivilpersonen, die vorsätzlich die in den Artikeln 166, 169a , 170 und 171 genannten Handlungen begehen;
  4. internierte Angehörige der Armee aus kriegführenden Staaten, die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilligenkorps einschliesslich organisierter Widerstandsbewegungen angehören, internierte Zivilpersonen sowie militärisch betreute Flüchtlinge;
  5. die Beamten, Angestellten oder Arbeiter: der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten, von lebenswichtigen Einrichtungen und Betrieben, insbesondere von Wasserversorgungen, Wasserwerken, Elektrizitätswerken, Gaswerken und Spitälern.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921;BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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