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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 38
Art. 37
Art. 39
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Art. 38
Art. 37
Art. 39
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2–5 Jahren.
Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
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