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Art. 29

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.1Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
  2. Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
  3. Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
  4. Für den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ist Artikel 79a des Strafgesetzbuchs2anwendbar.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249;BBl 2012 4721).

  2. SR 311.0

  3. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249;BBl 2012 4721).

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