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Art. 232b

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle

Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt:

  1. wenn ein Militärgericht geurteilt hat vom Bundesrat; nachdem ein General ernannt wurde, von diesem;
  2. 1 wenn das Bundesstrafgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung;
  3. wenn eine kantonale Behörde geurteilt hat, von der Begnadigungsbehörde des Kantons.

Footnotes

  1. Fassung gemässAnhang Ziff. 11 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 21332131;BBl 2001 4202 ).

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