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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 194
Art. 193
Art. 195
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Art. 194
Art. 193
Art. 195
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Andere Disziplinarstrafen, als dieser Abschnitt sie vorsieht, und Verschärfungen im Vollzug sind unzulässig.
Die gleichzeitige Verhängung verschiedener Arten von Disziplinarstrafen ist ausgeschlossen.
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