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Art. 180

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Einen Disziplinarfehler begeht, sofern das Verhalten nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist, wer:
    1. seinen dienstlichen Pflichten zuwiderhandelt oder den Dienstbetrieb stört;
    2. öffentliches Ärgernis erregt;
    3. Grundregeln des Anstands verletzt oder groben Unfug treibt.
  2. Dem Disziplinarfehler gleichgestellt sind:
    1. leichte Fälle von Straftaten, für die das erste Buch disziplinarische Bestrafung vorsieht;
    2. leichte Fälle von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 3;
    3. Widerhandlungen gegen das BetmG1gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 4.

Footnotes

  1. SR 812.121

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