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Art. 179a

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 178) oder seine falsche Äusserung (Art. 179) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 42a ) oder von einer Strafe absehen.
  2. Der Täter bleibt straflos, wenn er eine falsche Äusserung getan hat (Art. 179), weil er:
    1. sich durch die wahre Äusserung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde; oder
    2. durch die wahre Äusserung seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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