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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 16a
Art. 16
Art. 17
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Art. 16a
Art. 16
Art. 17
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 16, so mildert das Gericht die Strafe.
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
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