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Art. 159

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Busse bestraft.
  2. In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe.
  3. Unterzieht sich die beschuldigte Person gemäss Anordnung der zuständigen Behörde einer ärztlichen Behandlung, so wird das Verfahren eingestellt.
  4. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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