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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 159
Art. 158
Art. 159a
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Art. 159
Art. 158
Art. 159a
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Busse bestraft.
In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe.
Unterzieht sich die beschuldigte Person gemäss Anordnung der zuständigen Behörde einer ärztlichen Behandlung, so wird das Verfahren eingestellt.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
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