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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 149
Art. 148b
Art. 150
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Art. 149
Art. 148b
Art. 150
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
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