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Art. 148

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag des Verletzten oder der Stelle, die für die Erteilung des Befehls zur Anhebung der Voruntersuchung zuständig ist, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.12

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In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 2. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.

Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen Täter oder beide von Strafe befreien. 3. …4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

  2. Die Berichtigung der RedK der BVers vom 21. Sept. 2023, veröffentlicht am 25. Sept. 2023, betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 538).

  3. Zweiter Absatz aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

  4. Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037;BBl 1977 II 1).

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