wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.1 2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 1287). ↩
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