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Art. 128

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
  3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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