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Art. 114

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Weise als nach den Artikeln 111–113 eine Vorschrift des humanitären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohnheitsrecht oder ein internationales, von der Schweiz als verbindlich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.
  2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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