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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 112d
Art. 112c
Art. 113
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Art. 112d
Art. 112c
Art. 113
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
Gift oder vergiftete Waffen verwendet;
biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;
Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;
Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;
Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.
In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
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