wer vorsätzlich besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einem Angehörigen der Armee oder einer bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen sind,
wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer in Kriegszeiten eine Tat nach Ziffer 1 erster Absatz fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. 3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
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