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Art. 104

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle oder zu einer Dienstverletzung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zu Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

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