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Art. 100

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wer einen Angehörigen der Armee in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.1
  2. Im aktiven Dienst ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249;BBl 2012 4721).

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