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Art. 383

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle
  1. Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
  2. Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

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