Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 376

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle
  1. Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.
  2. Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.