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Art. 352

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle
  1. Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19811sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2. Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG2.3
  3. Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.

Footnotes

  1. SR 351.1

  2. SR 235.1

  3. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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