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Art. 349h

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle
  1. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass ein Austausch von Personendaten über sie gegen die Vorschriften zum Schutz von Personendaten verstossen könnte, kann sie vom EDÖB die Eröffnung einer Untersuchung nach Artikel 49 DSG1verlangen.2
  2. Eine Untersuchung kann ausschliesslich gegen eine Bundesbehörde eröffnet werden, die der Aufsicht des EDÖB untersteht.
  3. Partei sind die betroffene Person und die Bundesbehörde, gegen die eine Untersuchung eröffnet wurde.
  4. Ferner gelten die Artikel 50 und 51 DSG.3

Footnotes

  1. SR 235.1

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  3. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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