Zurück zum Gesetz

Art. 349f

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle
  1. Die zuständige Behörde berichtigt unrichtige Personendaten unverzüglich.
  2. Sie benachrichtigt die Behörde, die ihr diese Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung.
  3. Sie informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten.
  4. Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann:
    1. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen;
    2. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
  5. Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 3 und 4 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.