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Art. 329

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle
  1. Wer unrechtmässig:

in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist,

militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht,

wird mit Busse bestraft. 2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

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