Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 326quater

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle

Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen und keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Busse bestraft.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.