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Art. 309

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle

Die Artikel 306–308 finden auch Anwendung auf:

  1. das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;
  2. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.

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