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Art. 300

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle

Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,

wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt,

wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

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