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Art. 279

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle

Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versammlung, Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört,

wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für ein Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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