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Art. 264l

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle

Der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat nach dem zwölften Titelbisoder dem zwölften Titelterbegeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war.

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