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Art. 264h

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle
  1. Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
    1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet;
    2. biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;
    3. Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;
    4. Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;
    5. Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.
  2. In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

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