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StGB · Schweizerisches Strafgesetzbuch
Art. 264h
Art. 264g
Art. 264i
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Art. 264h
Art. 264g
Art. 264i
311.0
StGB
Federal Act
01.01.1942
Originalquelle
Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
Gift oder vergiftete Waffen verwendet;
biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;
Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;
Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;
Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.
In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
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