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Art. 264f

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle
  1. Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer ein Kind unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaffneten Konflikten verwendet.
  2. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
  3. In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

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