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Art. 65

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle
  1. Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger angehoben ist.1
  2. Die Abänderung ist neu zu publizieren (Art. 67 Abs. 3).

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

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