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Art. 83

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle
  1. Die definitive Verteilungsliste darf erst erstellt werden, wenn sämtliche, auf die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse bezüglichen Prozesse erledigt sind.
  2. Auf die von einzelnen Gläubigern gemäss Artikel 260 SchKG geführten Prozesse braucht dagegen keine Rücksicht genommen zu werden, wenn zum vornherein feststeht, dass ein Überschuss für die Masse nicht zu erwarten ist (vgl. Art. 95 hiernach).

1 commentary

N1.Rechtskraft des Kollokationsplans abwarten

Beim Übergang zur Verteilung des Erlöses der Konkursmasse ist die Rechtskraft des Kollokationsplans abzuwarten; zudem darf die definitive Verteilungsliste erst erstellt werden, wenn sämtliche Prozesse zur Feststellung der Aktiv- und Passivmasse erledigt sind.

Erst wenn es nach der Verwertung um die Verteilung des Erlöses der Konkursmasse geht, muss die Rechtskraft des Kollokationsplanes abgewartet werden (vgl. Art. 261 SchKG). Die definitive Verteilungsliste darf erst erstellt wer- den, wenn sämtliche auf die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse bezüglichen Prozesse erledigt sind (Art. 83 KOV).
Erst wenn es nach der Verwertung um die Verteilung des Erlöses der Konkursmasse geht, muss die Rechtskraft des Kollokationsplanes abgewartet werden (vgl. Art. 261 SchKG). Die definitive Verteilungsliste darf erst erstellt wer- den, wenn sämtliche auf die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse bezüglichen Prozesse erledigt sind (Art. 83 KOV).

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