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KOV · Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter
Art. 64
Art. 63
Art. 65
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Art. 64
Art. 63
Art. 65
281.32
KOV
Legislation The Federal Courts
01.01.1912
Originalquelle
Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so sind seine Verfügungen im Kollokationsplan anzugeben.
Ebenso ist von allfälligen Kollokationsstreitigkeiten und der Art und Weise ihrer Erledigung im Kollokationsplan Vormerk zu nehmen.
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