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Art. 47

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle
  1. Die Konkursverwaltung teilt dem Dritten ihre Anerkennung des Anspruchs erst mit und gibt ihm die beanspruchten Vermögenswerte erst heraus, wenn feststeht, dass:
    1. die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschliesst*;* und
    2. nicht einzelne Gläubiger nach Artikel 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Vermögenswert verlangen.
  2. Die Verwahrungskosten gehen zulasten der Konkursmasse oder, nach erfolgter Abtretung der Ansprüche gemäss Artikel 260 SchKG, zulasten des Abtretungsgläubigers. Die Konkursverwaltung kann diesem unter Androhung sofortiger Herausgabe des Vermögenswerts an den Dritten eine Frist ansetzen, innert der er für die Kosten der weiteren Verwahrung unbedingte Gutsprache und Sicherheit zu leisten hat.

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