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Art. 46

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle

Wird dem Dritten eine Klagefrist nach den Artikeln 242 Absatz 2 und 242a Absatz 3 SchKG gesetzt, so sind darin die streitigen Vermögenswerte genau zu bezeichnen und die Androhung aufzunehmen, dass der Anspruch als verwirkt gilt, wenn die Frist nicht eingehalten wird.

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