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Art. 14

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle
  1. Die Akten erledigter Konkurse dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, ebenso die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss.
  2. Das Konkursverzeichnis ist während 40  Jahren seit dessen Abschluss aufzubewahren.

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